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Überblick

Mit Ablauf des 31.12.2016 endet die Übergangsfrist für die Anwendung des BMF-Schreibens vom 26.10.2010. In dem genannten Erlass ist geregelt, welche Anforderungen die Finanzverwaltung an elektronische Kassensysteme stellt. Mechanische Kassen sind demnach von dem Schreiben nicht betroffen.

 

Ab dem 1. Januar 2017 ist es verpflichtend, dass die eingesetzte Kasse Einzelaufzeichnungen entweder

  • Dauerhaft speichern kann oder
  • mithilfe einer Schnittstelle (SD-Karte, USB-Stick, o.ä.) oder einer Software exportieren kann.

 

Im letztgenannten Fall sind die exportierten Daten natürlich entsprechend zu Archivieren. Wer hier nicht über eigene technische Lösungen verfügt, der kann auf Angebote von Software-Häusern zurückgreifen, z.B. DATEV „Kassenarchiv Online“).

Sollte Ihre Kasse den neuen Anforderungen nicht entsprechen, dann sollten Sie das Gerät trotzdem nicht entsorgen. Zum einen, weil sich darauf wahrscheinlich die bisherigen Aufzeichnungen befinden, zum anderen, weil viele Anbieter inzwischen ihre Kassen auch nachrüsten können, da bereits im o.g. BMF-Schreiben eine sog. Aufrüstungsverpflichtung eingeführt wurde. Wir empfehlen Ihnen, sich in einem ersten Schritt mit Ihrer vorhandenen Kasse auseinanderzusetzen. Oft gibt die Homepage oder die telefonische Hotline des Anbieters Aufschluss darüber, was zu tun ist.

Gerne können Sie uns zu diesem Thema kontaktieren – gemeinsam finden sich meistens die besten Lösungen.