Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erfassen.
Das gilt nicht für alle Arbeitnehmer, aber für geringfügig Beschäftigte und Arbeitnehmer der in
§ 2 a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen.
Darunter fallen: Gastronomie, Baugewerbe, Transportunternehmen, Forstwirtschaft, Gebäudereiniger, Fleischwirtschaft uvm.
Bei der Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer ist darauf zu achten, dass auch die Subunternehmer den Mindestlohn bezahlen.
Der Auftraggeber haftet auch in diesen Fällen für die Bezahlung des Mindestlohns.
Bitte „Mindestlohn-Bescheinigung“ vom Subunternehmer fordern.
Genauere Hinweise finden Sie in unseren Mandanten-Informationen für die Monate Okt. – Dez. 2014
Ein Formular für die Zeiterfassung pro Mitarbeiter und Monat finden Sie hier oder in den Mandanten-Informationen im Bereich "Service".